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AGB - Arbeitsbühnen

AGB

 

Miet- und Geschäftsbedingungen

 

Gültigkeit

Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Abweichenden Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen der Verträge ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.

 

Mietzeit

Die Mietzeit geht aus der Zeitangabe im Mietvertrag hervor. Terminvereinbarungen erfolgen vorbehaltlich der rechtzeitigen Rückgabe des Gerätes durch den Vormieter. Soweit sie nicht ausdrücklich als Fixtermin gekennzeichnet sind, sind sie unverbindlich. Vereinbarte Liefer- bzw. Abholtermine verlängern sich um die Dauer der Behinderung beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen; z. B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, erheblicher Personalausfall durch Krankheit. Für etwaige dem Mieter entstehende Schäden haftet der Vermieter nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Mieter ist in diesem Falle befugt, dem Vermieter eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Mietzeit beginnt bei Übergabe des Gerätes an den Mieter bzw. bei Arbeitsbühnen mit Bedienpersonal, bei Verlassen des Betriebsgeländes. Die Einweisungszeit zählt zur Mietzeit.

 

Mietpreis       

Der Mietpreis, der sich zuzüglich Mehrwertsteuer versteht, richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der jederzeit einsehbaren Preisliste des Vermieters.

 

Zahlungsbedingungen

Die vereinbarte Miete zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer sowie Versicherungsgebühren ist mangels anderweitig schriftlicher Vereinbarung im Voraus zu entrichten und sofort zur Zahlung fällig. Eingehende Zahlungen des Mieters werden auch bei anderer Bestimmung des Mieters zunächst auf dessen ältere Schuld verrechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung abzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Vermieter über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Der Vermieter hat bei Zahlungsverzug des Mieters das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und für die Restmietzeit den noch offenen Mietzins zu verlangen. Gerät der Mieter in Verzug, ist der Vermieter ferner berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontzinssatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusehen, wenn der Mieter eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Zinsschaden durch den Vermieter ist zulässig. Wenn dem Vermieter Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder die Zahlungen eingestellt werden oder wenn dem Vermieter andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen, ist der Vermieter berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er den Scheck angenommen hat. Der Vermieter ist in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Mieter ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenanspruch geltend gemacht werden, nur berechtig, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

 

Einsatzbedingungen

Der Mieter haftet alleine für die Einsatzmöglichkeit des Gerätes, z. B. den Zugang zum Grundstück, das Vorliegen behördlicher Genehmigung sowie ausreichende Tragfähigkeit des Untergrundes. Der Mieter ist verpflichtet, den über Vermieter etwaige im Einsatzbereich vorhandene Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen und sonstige Einschränkungen zu informieren. Die Geräte dürfen nur mit der zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden.

Wenn ein Gerät mit Personal angemietet wird, obliegt die Bedienung ausschließlich dem Fachpersonal des Vermieters.

 

Haftung, Versicherung

Jegliche Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von 2 Stunden, eingehend bei uns schriftlich erhoben werden. Bei später erhobenen Mängelrügen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge beseitigen wir den Mangel.

Die Mietzeit verlängert sich um die Zeit der Mängelrüge bis zur Mängelbeseitigung. Bei rechtzeitig gerügtem und von uns zu vertretenden Mangel, kann der Mieter die Miete für den Zeitraum des Ausfalls des Gerätes anteilig kürzen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf den Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Folgeschäden sowie aus außervertraglicher Haftung von Schäden wegen betrieblicher Gegenstände des Mieters, sind ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht werden. Ferner haftet der Vermieter nur für Vorsatz sowie grobe Fahrlässigkeit. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Gerät beschädigt oder sonstige Vertragsverletzung begeht, insbesondere hat der Mieter das Gerät in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Für Schäden, die von nicht zulassungspflichtigen Selbstfahrgeräten mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter in vollem Umfang. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit frei. Gemäß den jeweils geltenden Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung AKB) sind zulassungspflichtige Büscher -Kraftfahrzeuge in der Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden Schäden versichert; bei Personenschäden jedoch höchstens € 3,8 Mio. je geschädigter Person.

Bei Schäden, die durch den Fahrer des Mieters mit der Arbeitsbühne Dritten zugefügt werden, übernimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von bis € 2.900,00.

Bei allen Mietgeräten gilt, wenn der Mieter während der Arbeit bzw. beim Benutzen der Arbeitsbühne Schäden verursacht, so zahlt der Vermieter auf keinen Fall. Hier zahlt der Mieter seinen verursachten Schaden selbst im vollen Umfang bzw. seine Haftpflichtversicherung (z. B. beim ausgefahrenen Teleskop, bei Schwenkbewegungen eine Glasfassade beschädigen).

Schäden an elektrischen Frei- und Überleitung sowie daraus verursachte Schäden trägt der Mieter. Neben der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind zulassungspflichtige Büscher -Fahrzeuge im Rahmen einer Kaskoversicherung gegen Schäden aus Brand, Explosion, Entwendung, elementaren Ereignissen mit einer Selbstbeteiligung von 30%, mindestens jedoch von € 2.900,00 versichert. Bei Unfällen haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dem Ausfall des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für selbstverschuldetet Beschädigung am Mietfahrzeug in der Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von € 2.900,00, für den Schaden aus dem Ausfall des Fahrzeuges haftet der Mieter in voller Höhe. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens entfällt der Versicherungsschutz. Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss

der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:

 

a) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe (im Fahrerhaus  angegeben) verursacht werden,

 

b) Schäden, die aus offensichtlicher Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen entstehen

 

c) Weitervermietung der Arbeitsbühne oder  Überlassung an nicht berechtigte Personen,

 

d) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung infolge Einwirkung von Alkohol,

 

e) mangelhafte Abdeckung der Arbeitsbühnen, z. B. bei Maler-, Spritz- oder Schweißarbeiten

 

Selbstfahrer

Selbstfahrer haben den Anspruch bei Übergabe in die Bedienung des Gerätes eingewiesen zu werden. Nur eingewiesene Personen sind zum Bedienen der Arbeitsbühnen berechtigt. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand zu untersuchen. Etwaige Mängel sind sofort zu rügen. Der Mieter erhält bei Übergabe die Fahrzeugpapiere, die Bedienungsanleitung, Wartungshinweise und Unfallverhütungsvorschriften Vorschriften. Er verpflichtet sich, die Arbeitsbühne nicht vor Kenntnisnahme dieser Unterlagen und nur im Rahmen der zulässigen Korbbelastung in Betrieb zu nehmen. Eine Weitergabe des Gerätes an Dritte, gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich, ist nicht zulässig. Beim Auftreten von Defekten ist das Gerät unverzüglich stillzulegen und uns unverzüglich Nachricht zu geben.

 

Bei Rückgabe der Mietgeräte außerhalb der Geschäftszeit geht das Risiko bezgl. Diebstahl und Beschädigung zu Lasten des Mieters. Gleichfalls findet der Gefahrenübergang erst bei Rückgabe und nicht bei Abmeldung der AB an den Vermieter statt, bis dahin haftet der Mieter. Ist bei Rücknahme der AB Mieterseits niemand vor Ort, so geht auch hier das Risiko auf den Mieter über.  Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung dürfen die Geräte nicht für Einsätze verwendet werden, die vorzeitigen Verschleiß bzw. absehbare Beschädigungen verursachen.

Hierzu gehören: z. B. Sandstrahlen und Arbeiten in Kontakt mit aggressiven Substanzen. Beim Transport von PKW-Anhänger-Arbeitsbühnen durch den Mieter ist allein der Fahrer für die Einhaltung der zulässigen Anhängelast verantwortlich. Bei Zuwiderhandlung erlischt der Versicherungsschutz. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verlust, Verunreinigungen und anormalen Verschleiß der Mietsache. Sofern das Gerät maschinenversichert ist, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungsbedingungen. Die für den Arbeitseinsatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind vom Mieter einzuhalten. Achten Sie immer auf ausreichende Tragfähigkeit des Untergrundes. Tägliche Kontrolle: Motor- und Hydrauliköl, Batterie, Wasser. Für alle Kosten/Folgekosten, die durch  tech. Versagen des

Gerätes während der Mietzeit bzw. durch nicht fristgemäße Lieferung des Gerätes entstehen, haftet nicht der Vermieter. Für Schäden an dem Mietgerät besteht eine Maschinenversicherung mit einer SB von 2.900,00 + MwSt. je Schadensfall. Kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Mieter haftet in jedem Fall für Reifenschäden. Bei Entwendung des Gerätes sind vom Mieter 30% SB vom Neu-Anschaffungspreis zu leisten. Der Mieter erkennt mit seiner Unterschrift unter dem Mietvertrag die allg. Gesch.-Bedingungen des Vermieters an. Gerichtsstand: Eschweiler.

 

Anwendbares Recht; Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Mieter und dem Vermieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand wird Eschweiler vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland vertagt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person.

Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung, die dem mit der unwirksamen Bedingung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.